Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Leistungen im Rahmen unserer Seminare, Workshops und Schulungen zu Grunde. Anderslautende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der An-Institut für Digitale Kompetenz in der Zahnmedizin an der Universität Wittern/Herdecke gGmbH® (im Folgendem: An-Institut für Digitale Kompetenz) schriftlich bestätigt wurden. Dass gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

2. Anmeldungen
Sie können sich sowohl im Internet, als auch telefonisch oder schriftlich anmelden. Die Anmeldung ist verbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine Anmeldebestätigung; diese gilt als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Da die Teilnehmerzahl für unsere Seminare begrenzt ist, berücksichtigen wir die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ihre Daten werden für interne Zwecke elektronisch gespeichert. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb vom An-Institut für Digitale Kompetenz mithilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass das An-Institut für Digitale Kompetenz die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

 

3. Gebühren
Die Gebühren für den Besuch unserer Seminare, Workshops und Schulungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig und in Euro zu entrichten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen gem. den §§ 286, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. aus dem jeweils offenstehenden Betrag zu berechnen.

 

4. Absagen und Widerrufsrecht
Ihre Anmeldung können Sie bis 4 Wochen vor Seminarbeginn kostenfrei widerrufen. Bei einer Stornierung Ihrer Anmeldung innerhalb von 4 Wochen vor Seminarbeginn bis 14 Tage vor Seminarbeginn erheben wir 50% der Seminargebühr (dabei wird der Tag des Seminarbeginns nicht mitgerechnet). Sie sind berechtigt, an Ihrer Stelle einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu entsenden.Bei weniger als 14 Tagen bis zum Seminar, oder bei Nichterscheinen des Seminarteilnehmers, stellen wir Ihnen die volle Seminargebühr in Rechnung. Wir behalten uns Absagen aus organisatorischen und technischen Gründen (etwa bei Nichterreichen der vom Seminartyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl oder kurzfristigem, krankheitsbedingtem Ausfall des Referenten) vor. Bei einer Absage durch uns werden wir versuchen, Sie auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Veranstaltungsort umzubuchen, sofern Sie hiermit einverstanden sind. Andernfalls erhalten Sie Ihre an uns bezahlten Gebühren zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

5. Durchführungsabweichung
Wir behalten uns vor, Durchführungsorte und Termine zu ändern.

 

6. Copyright
Alle Rechte, auch die des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Trainingsunterlagen oder von Teilen daraus behalten wir uns vor. Kein Teil der Trainingsunterlagen darf – auch auszugsweise – ohne unsere schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form – auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung – reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

 

7. Urheber- und Markenrechte
In den Seminaren vom An-Institut für Digitale Kompetenz werden verschiedene Mittel zur Unterrichtsgestaltung wie Software, Hardware, PP-Präsentationen usw. eingesetzt, die durch Urheber- und Markenrechte geschützt sind. Dieses darf weder kopiert noch in sonstiger maschinenlesbarer Form verarbeitet werden und darf nicht aus unseren Räumlichkeiten (auch nicht bei anderen Durchführungsorten) entfernt werden.

 

8. Haftung
Die Gestaltung unserer Seminare im Hinblick auf Unterricht und Übungen ermöglichen aufmerksamen Teilnehmern das Erreichen der Seminarziele; für den Schulungserfolg haften wir jedoch nicht. Der Aufenthalt in den Seminarräumen geschieht auf eigene Gefahr. Wir haften nicht für Unfälle und Beschädigungen, Diebstahl oder Verlust mitgebrachter Gegenstände und Fahrzeuge, dies gilt auch bei anderen Durchführungsorten. Durch die Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer mit der automatisierten Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Lehrgangsabwicklung sowie späterer Informationen im Zusammenhang mit beruflicher Bildung einverstanden.

 

9. Sonstiges
Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den unternehmerischen Verkehr

§ 1 Geltung
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Digitale Kompetenzzentrum GmbH (nachfolgend DKZ) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die DKZ mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die DKZ ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die DKZ auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote der DKZ sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann die DKZ innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(4) Tritt die DKZ als Sales Agent gegenüber dem Auftraggeber auf, vermittelt die DKZ nur einen möglichen Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten. Ein etwaiger Vertrag kommt dann nur zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Sofern die DKZ für den Auftraggeber im Rahmen von vermittelten Geschäften/Verträgen ergänzende Leistungen (wie z. B. sog. Vernetzungstätigkeiten) erbringen soll, gelten vorstehende § 1, § 2 Abs. 1, 2, 3.
(5) Gerät der Auftraggeber mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist die DKZ berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(6) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, sie über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
(7) Der Vertragsabschluss steht verkäuferseits unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Leistungsstörungen sind dem Käufer in angemessener Zeit mitzuteilen.

 

§ 3 Preise
(1) Die Preise der DKZ verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Verpackung und Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnet die DKZ zu Selbstkosten. Der Transport/Versand erfolgt unversichert, soweit mit dem Auftraggeber nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Aus- und Einbauarbeiten werden, neben den Materialkosten, separat nach Zeitaufwand berechnet. Es gelten die jeweils gültigen Stundensätze des Verkäufers zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, sowie zuzüglich eventuell anfallender An- und Abfahrtskosten.
(4) Bei einer wesentlichen Änderung der auftragsbezogenen Personal- und Materialkosten nach Vertragsabschluss ist der Käufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Der Verkäufer hat nach Aufforderung durch den Käufer die Preiserhöhung nachzuweisen. Bei einer Preiserhöhung von über 10% des Nettobetrages ist der Käufer binnen 10 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Etwaig gewährte Rabatte seitens des Verkäufers sind vom Käufer/Behandler entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen an den Patienten weiter zu geben.

 

§ 4 Zahlung
(1) Rechnungen der DKZ sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(3) Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
(4) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe, derzeit von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
(5) Wenn dem Verkäufer umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen oder der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der DKZ aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die DKZ das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die DKZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder wenn Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der DKZ gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die DKZ berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die DKZ ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die DKZ diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. unter (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der DKZ entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der DKZ als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die DKZ Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der DKZ gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die DKZ ab. Die DKZ nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben der DKZ ermächtigt. Die DKZ verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DKZ nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die DKZ den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die DKZ verlangen, dass der Auftraggeber der DKZ die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die DKZ in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der DKZ um mehr als 10 %, wird die DKZ auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

 

§ 6 Gefahrenübergang und Versendung
(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der DKZ.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn die DKZ ausnahmsweise Transportkosten übernommen hat oder den Versand mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die DKZ noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die DKZ dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die DKZ betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Die Sendung wird von der DKZ nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 7 Lieferung
(1) Von der DKZ in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendungen vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Die DKZ kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der DKZ gegenüber nicht nachkommt.
(3) Die DKZ haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörung aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die DKZ nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der DKZ die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die DKZ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerungen die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der DKZ vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die DKZ ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die DKZ erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

§ 8 Mängelrechte
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der DKZ oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der DKZ nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der DKZ nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der DKZ ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die DKZ zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die DKZ die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die DKZ nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerungen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der DKZ, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die DKZ aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die DKZ nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der DKZ den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Falle hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(8) Vorstehende Mängelrechte kommen nicht zur Anwendung, wenn die DKZ lediglich als Sales Agent einen Vertrag zwischen Verkäufer und Auftraggeber vermittelt hat.

 

§ 9 Schadensersatz
(1) Die Haftung der DKZ auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die DKZ haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, so wie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit die DKZ gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die DKZ bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der DKZ.
(5) Soweit die DKZ technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der DKZ wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen der DKZ und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist der Geschäftssitz der DKZ in Bochum, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die DKZ auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DKZ und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(3) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der DKZ in Bochum Gerichtsstand. Die DKZ ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die nach ihrem wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
(5) Nebenabreden oder Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.